Professionelle Bauabnahme schützt vor Ärger

Veröffentlicht von Gerhard Hosemann am

Der wichtigste Schritt vor dem Einzug in das eigene Haus ist die Abnahme – zumindest aus juristischer Sicht. Mit ihr bestätigt der Bauherr, bzw. der Erwerber, dass das Bauwerk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Das hat schwerwiegende, wie weitreichende Folgen:

  • Die Schlusszahlung wird fällig.
  • Die Gewährleistung beginnt zu laufen.
  • Die Haftung für das Bauwerk und das Risiko – z.B. Feuer oder Einbruch – gehen auf den Käufer über.
  • Die Beweislast für Mängel kehrt sich um. Fortan muss der Käufer dem Unternehmer Pfusch nachweisen.

Solche Regeln sind für die privaten Bauherren besonders tückisch. Viele Baufehler werden nur  von Experten erkannt. Besonders auffällige Mängel, wie verkratzte Fenster, schlampige Malerarbeiten, nicht schließende Türen werden zwar von Laien erkannt. Geht es aber um diffizile Dinge, die später größere Bauschäden verursachen können, wie Wärmebrücken, innen nicht diffusionsdichte Fensteranschlüsse, oder mangelhafte Lüftungsquerschnitte zwischen Wärmedämmung und Dampfsperre, muss der Fachmann ran.

Allerdings kann auch der Fachmann verdeckte Mängel oft nicht mehr erkennen. Darum empfehlen wir dringend, eine Baubegleitende Qualitätskontrolle zu beauftragen, oder zumindest rechtzeitig vor der Abnahme einen informellen Durchgang zu machen mit einem Sachverständigen.

Zur Abnahme wird dringend fachkundige Hilfe empfohlen. Es muss ein Protokoll erstellt werden, das alle Mängel penibel in den Einzelheiten auflistet und Fristen für die Behebung setzt. Bei nicht mehr zu behebenden Mängeln ist eine Wertminderung festzusetzen. Diese Wertminderung wird meist von den Unternehmern viel zu gering angesetzt. Hier gibt es aber gerichtlich anerkannte Methoden, um den realen Wert zu errechnen.

Nach dem Forderungssicherungsgesetz schuldet der Auftragnehmer die Übergabe einer Fertigstellungssicherheit von 5% des Bruttopauschalwerklohnes, falls er keine Fertigstellungsbürgschaft stellt. Nach dem Leistungsverweigerungsrecht. Falls noch wesentliche Mängel vorhanden sind, hat der Auftraggeber des Recht, die voraussichtlich doppelten Mängelbeseitigungskosten zurück zu behalten.

Zur Schlussabnahme schuldet der Unternehmer eine Dokumentation, bestehend aus einem Nachweis über den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage, elektrischem Messprotokoll (DIN VDE 0100) und diversen weiteren Unterlagen.

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